Ein Anwalt muss nicht teuer sein

Transparente Kosten

 

Für eine Erstberatung vereinbaren wir einen Festpreis, der zu 100 % auf meine Folgetätigkeit in dieser Sache angerechnet wird. Jede weiterführende und weitere Gebühren auslösende Tätigkeit sprechen wir selbstverständlich vorher ab. Sie haben die optimale Kostenkontrolle.

 

Die Höhe der Gebühren für den Anwalt ist gesetzlich geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG und orientiert sich z.B. im Zivilrecht an der Höhe des Streitwertes.

Ein Beispiel: Schuldet Ihnen jemand 590 €, kostet Sie die vorgerichtliche  anwaltliche Tätigkeit [also Beratung, Mahnungen usw.] 83,54 €. Im gesamten Verfahren  [also zusätzlich Klageeinreichung und Schriftverkehr mit den Gerichten] ohne Termin würden Sie insgesamt 132,27 € für Ihren Anwalt zahlen. Selbstverständlich muss Ihnen Ihr Gegner die Anwaltskosten ersetzen, wenn Sie im Verfahren gesiegt haben.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten übernehme ich  gern den Schriftverkehr zur Klärung der Kostenübernahme.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe 

Verfügen Sie nur über ein geringfügiges Einkommen, können Ihnen durch Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe die Kosten für den Anwalt und später beim Gericht gewährt werden. Wir können bei der telefonischen Terminsvereinbarung direkt besprechen, ob Sie beratungshilfeberechtigt sind und welche Unterlagen Sie für den Berechtigungsschein benötigen.

Die Leistungen der Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe reichen von der einfachen Beratung im Rahmen eines anwaltlichen Gespräches über die Klärung mit der gegnerischen Seite bis zur Vertretung im Gerichtsprozess.


Beratungshilfeberechtigt sind Sie, wenn von Ihrem monatlichen Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen [z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung], Werbungskosten [z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte], Miete inkl. Mietnebenkosten und Heizung bei Alleinstehenden 395 € und bei Eheleuten 790 € verbleiben. Für jedes Kind, dem Sie unterhaltsverpflichtet sind, erhöht sich der Freibetrag um weitere 276 €. Wenn Sie eine Beschäftigung haben [Arbeitstätigkeit, Studium, Ausbildung o.a.] können Sie noch weitere 180 € hinzurechnen. Der Vermögensfreibetrag beträgt 2.300 €.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe können Sie im Verwaltungsrecht [z.B. Polizeirecht, Versammlungsrecht, Wohngeld, Bausachen, Abgaben- und Gebührenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht, Enteignungen, Wehrpflicht- und Zivildienstrecht], Zivilrecht [z.B. Mietrecht, Schadensersatzansprüche, Kaufrecht, Mietsachen, bei Verkehrsunfällen, nachbarliche Streitigkeiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsrecht], Sozialrecht [z.B. in Renten- und Versorgungsangelegenheiten, Hartz IV, BAföG und BAB, Zuschüsse nach SGB], Arbeitsrecht [z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Zeugnisse, Auflösungsverträge u.a.] und Verfassungsrecht [z.B. Grundrechtsverletzungen] erhalten.

Im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht kann Beratungshilfe nur für eine anwaltliche Beratung gewährt werden. Die Kosten einer Strafverteidigung müssen Sie  in der Regel selbst tragen. In schweren Fällen kann aber auch Pflichtverteidigung gewährt werden. Dies beantrage ich gern für Sie. Im Falle eines Freispruchs werden Ihnen die notwendigen Kosten der Verteidigung aus der Staatskasse ersetzt.

Sind Sie Opfer einer Straftat geworden und benötigen Unterstützung bei der Anzeige und deren Durchsetzung, können Sie wegen der Kosten ebenfalls Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bekommen oder sich an die Stiftung Opferhilfe Göttingen [Opferhilfebüro im Landgericht, Frau Herlyn] wenden.

Auch Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch auf Beratungshilfe.

Zu beachten ist, dass Sie nur in solchen Angelegenheiten Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erhalten, bei denen die Beratung oder Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt tatsächlich notwendig erscheint und nicht mutwillig ist. Dies jedoch nur, wenn Ihre Rechtsverfolgung auch Aussicht auf Erfolg hat.

In der Beratungshilfestelle des Amtsgerichts Ihres Wohnortes [beim Amtsgericht Göttingen Zimmer B 215, Dienstags und Donnerstags zwischen 8:30 und 10:30 Uhr] erhalten Sie auf Antrag einen Berechtigungsschein, mit dem Sie zu einer Anwältin oder einem Anwalt gehen können.

Einem Antrag auf Beratungshilfe müssen Nachweise über das Einkommen [z.B. ALG II Bescheid- dann entfallen auch alle weiteren Nachweise], die Sozialversicherungsbeiträge, die Wohnkosten, Werbungskosten etc. beigefügt werden. Diese Unterlagen sollten Sie also bereit halten.

Unter den gleichen Voraussetzungen wie für die Beratungshilfe können Sie auch im Gerichtsverfahren eine Beihilfe für die Gerichtskosten und die Kosten für Ihre Anwältin/ Ihren Anwalt erhalten. Sollte Ihr Einkommen die oben genannten Grenzen geringfügig überschreiten, besteht auch die Möglichkeit einer ratenweisen Gewährung. Sollten Sie den Prozess verlieren, sind die Kosten des gegnerischen Anwalts von Ihnen zu tragen. Deshalb werde ich mit Ihnen umfassend die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko besprechen.

Gerichtskosten 

Die Gerichtskosten können Sie z. B. auf der Seite http://rvg.pentos.ag/ errechnen.